Sind hohe Stornogebühren rechtens?

Urteil untersagt pauschale Gebühren bei Reisestornierungen.

Reiseveranstalter sind immer schnell dabei, wenn es darum geht, eine Reise zu verkaufen. Schönste Fotos und blumigste Umschreibungen sollen das vermeintliche Traumhotel im besten Licht erscheinen lassen und den Urlauber zur schnellen Buchung veranlassen. In den allermeisten Fällen sind die Urlauber nach Rückkehr aus dem Urlaub auch sehr zufrieden.

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Doch was passiert, wenn man den Urlaub aus irgendwelchen Gründen auch immer nicht antreten kann? Dann werden in der Regel kräftige Stornokosten fällig. Je näher der Abreisetermin bereits herangerückt ist, um so höher fallen auch die Gebühren aus, die die Reiseveranstalter von den verhinderten Urlaubern verlangen. Keine Reise, aber hohe Kosten heißt es dann am Ende für den Kunden.

Wer früh bucht, trägt auch das Risiko, daß er in ein paar Monaten, wenn die Reise starten soll, diese gar nicht antreten kann. Die Reiseveranstalter halten sich auf Kosten der Urlauber komplett schadfrei, so war bisher die gängige Praxis.

Hohe Stornogebühren bei Nichtantreten

So erging es auch Kunden eines Reiseveranstalters, der neben Kreuzfahrten auch Pauschalreisen, Rundreisen, Flüge, Hotels und Mietwagen in seinem Angebot hat. Sofern der Kunde seine gebuchte Reise nicht antrat, verlangte der Reiseveranstalter für sämtliche Reiseleistungen pauschale Stornogebühren in Höhe von 90 Prozent des jeweiligen Preises. Bei Kreuzfahrten sollten die Kunden sogar den vollen Preis zahlen, auch wenn sie dem Schiff nur hinterherwinkten.

Das schmeckte Verbraucherschützern absolut nicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete diese pauschale Stornogebühr und zog zur Klärung vor das Landgericht Köln.

Pauschale Stornogebühren unzulässig

Das Landgericht Köln fällte am 21. Januar 2015 ein Urteil (Az. 26 O 196/14). Darin kamen die Richter zu der Auffassung, daß die pauschalen Stornogebühren unzulässig sind. Der Reiseveranstalter muß vielmehr exakt belegen, welcher Schaden ihm in welcher Höhe entstanden ist.

Diesen Nachweis ist der beklagte Reiseveranstalter aber schuldig geblieben. Eine pauschale Stornogebühr von 90 Prozent oder gar 100 Prozent des Reisepreises konnte das Gericht deshalb nicht nachvollziehen und weist die Forderung daher zurück.

Auswirkungen auf die Branche

Dieses Urteil, auch wenn es sich nur auf den speziellen Einzelfall bezog, wird drastische Auswirkungen auf die gesamte Reisebranche haben. Die bisher übliche Praxis der pauschalen Stornogebühren für nicht angetretene und stornierte Reisen ist damit hinfällig. Jeder Kunde kann nun mit Hinweis auf dieses Urteil entsprechende pauschale Forderungen des Reiseveranstalters zurückweisen und eine exakte Auflistung der tatsächlich entstandenen Schadensposten verlangen. Dieser Schaden dürfte in der Regel weitaus niedriger als 90 oder gar 100 Prozent des Reisepreises ausfallen.

Die Reiseunternehmen sind gut beraten, umgehend ihre AGB zu überprüfen und diese und ihr Geschäftsgebaren an die neue Rechtslage anzupassen.

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