Darum dürfen Hotels keine eigenen Billigpreise mehr anbieten.
Gericht verbietet Hotels, auf eigener Homepage billigere Preise anzubieten als auf Vermittlungsportalen.
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf dürfte eine große Wirkung nach sich ziehen. Demnach ist es Hotels untersagt, auf ihrer eigenen Websites billigere Preise für ihre Zimmer anzubieten als auf Buchungsportalen. Überall muss nun der gleiche Preis publiziert werden.
Preissuche wird einfacher
Für die Kunden bedeutet dieses Urteil ein weinendes und ein lachendes Auge. Lachend, weil es nun viel einfacher wird, nach dem Preis für eine Übernachtung zu suchen. Der Trick, der bislang von vielen Kunden angewendet wurde, zunächst auf einer Vermittlungsplattform nach dem am besten passenden Hotel zu suchen und dann auf der Hotel-Homepage das Zimmer zu buchen, weil dort oftmals günstigere Preise zu bekommen sind, funktioniert nun nicht mehr.
Das heißt für die Kunden weniger Recherche-Aufwand, weil die Preise überall gleich sein müssen, auf der Homepage des Hotels und auf der Vermittlungsplattform.
Ein weinendes Auge dürften viele Kunden trotzdem bekommen, ist die Möglichkeit, das gewünschte Zimmer billiger direkt über das Hotel zu buchen, damit nun Geschichte.
Insgesamt dürfte die Zimmer-Suche nach diesem Urteil für Hotelgäste zwar einfacher aber wohl auch teurer werden.
Booking.com
Geklagt hatte der Hotelvermittlungsgigant Booking.com, der damit seine Bestpreisklausel schützen möchte. Hotelbetreiber dürfen nach dieser Klausel ihre Zimmer nicht zu einem günstigeren Preis online vermarkten, als über die Vermittlungsplattform. Die Kunden sollen immer den besten Preis erhalten.
Damit denkt Booking.com natürlich nicht zuallererst an die Kunden, sondern an sich selbst. Durch die Bestpreisklausel soll vor allem vermieden, dass die Kunden sich über die Buchungsplattform alle Infos suchen und dann direkt auf der Hotel Homepage buchen. In diesem Fall würde Booking.com nämlich die Vermittlungsgebühr durch die Lappen gehen.
Die Bestpreisklausel war allerdings seit 2016 nicht mehr verwendet wurden, weil das Bundeskartellamt seinerzeit diese Klausel als wettbewerbsbeschränkend eingestuft und deshalb untersagt hatte. Mit dem heutigen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist diese Untersagung wieder aufgehoben und die Klausel wieder wirksam.
Marktführer
Natürlich gilt die Bestpreisklausel nur für die Hotels, die ihre Zimmer über Booking.com anbieten. Das dürften trotzdem fast alle Hotels sein, denn Booking.com ist Marktführer im Bereich Hotelportalbuchungen mit einem Marktanteil von über 60 Prozent. An der Marktmacht Booking.com kommt zur Zeit einfach niemand vorbei.
Natürlich kann niemand verbieten, dass die Kunden sich einfach per Telefon direkt beim Hotel melden und so eine Zimmerbuchung telefonisch vornehmen.
Und auch das Kartellamt überlegt noch, ob es gegen die heutige Entscheidung des OLG Düsseldorf Rechtsmittel einlegen wird. Damit ist das Urteil erst einmal nicht rechtskräftig.
Man darf also weiter gespannt sein, wie der Streit um die Bestpreisklausel von Booking.com letztendlich ausgehen wird.
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[Letzte Aktualisierung am 2024-12-03 at 19:35 / * = werbender Link (Affiliate) / Bilder von der Amazon Product Advertising API]