Passagier-Rechte bei Flugverspätungen

Bei Verspätungen kann es zu satten Entschädigungszahlungen kommen.

Als Passagier ist man es gewohnt, dass das Flugzeug pünktlich startet. Aber was passiert, wenn ein Flug plötzlich Verspätung hat oder sogar ausfällt, aufgrund eines Streiks, wegen technischer oder anderer Problemen? Hat der Fluggast dann Anspruch auf eine Entschädigung und wer hilft, wenn es zu Problemen mit der Fluggesellschaft kommt?

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Das Wichtigste in Stichpunkten:

  • Dem Fluggast steht ab drei Stunden Verspätung eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu.
  • Nicht zahlen muss die Airline, wenn außergewöhnlich Umstände vorliegen.
  • Die Fluggesellschaft muss die Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung verpflegen und ihnen zwei Telefonate, Faxe und E-Mails ermöglichen.
  • Sollte der Abflug erst am nächsten Tag möglich sein, steht dem Passagier eine Unterkunft und Transfer zu.
  • Kommt es zur kompletten Streichung des Fluges, dann kommen abweichende Regeln zum tragen.

Fluggesellschaften müssen sich an die EU-Verordnung halten

Die Airlines versuchen bei Flugverspätungen so günstig wie nur eben möglich davon zu kommen. Aber sie müssen sich an die EU-Verordnung 261 halten, in der den Passagieren ganz klare Ansprüche zugesichert werden. Sollte der Passagier bei der Durchsetzung seiner Rechte Probleme haben, gibt es die passende Hilfe im Netz bei www.claimflights.de*.

Nicht nur bei persönlichen Einladungen ist die „akademische Viertelstunde“ gang und gäbe, auch im Flugverkehr sind zeitliche Verzögerungen an der Tagesordnung. In Europa landet bzw. hebt mindestens jeder fünfte Flug rund 15 Minuten später ab und so mancher Flughafen ist sogar für seine langen Wartezeiten bekannt. Passagiere, die auf ihren Flug deutlich länger warten müssen, als der Flugplan vorsieht, sollten wissen, dass seit der EU-Verordnung 261, die 2004 verabschiedet wurde, den Passagieren klare Rechte eingeräumt wurden. 2006 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg die Rechte der Passagiere nochmals deutlich gestärkt, indem er verlangt, dass die Passagiere auch bei Flugverspätungen das Recht auf eine Entschädigung haben.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen wie bei höherer Gewalt, zu der auch heftiger Schneefall oder ein technischer Defekt zählen. In einem solchen Fall haben die Reisenden bei einem Flugausfall oder einer Verspätung ab drei Stunden keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. So hat beispielsweise die Deutsche Lufthansa bei dem strengen Wintereinbruch Ende November bis Dezember 2010 bereits mehrere Zehntausende Passagiere verpflegt, mit Bahn-Vouchers ausgestattet und in Hotels untergebracht – doch „Entschädigungen“ wurden nicht gewährt.

Verspätung und Verpflegung

Eine Verspätung bis zu 2 Stunden muss der Passagier ohne Murren hinnehmen, erst danach ist die Airline verpflichtet, aktiv zu werden. Dann müssen Erfrischungen und Mahlzeiten angeboten werden, und wie diese auszusehen haben, das ist abhängig davon, wie lang die Wartedauer ist und auch von der Flugentfernung. Zudem besteht das Recht auf zwei Telefonate, E-Mails oder Fax-Sendungen.

Flugentfernung                            Wartezeit

Bis zu 1.500 km                                  2 Stunden

Bis zu 3.500 km                                  3 Stunden

Über 3.500 km                                   4 Stunden

Die Flugentfernung und die Verspätungszeit sind miteinander verbunden. Das bedeutet, daß ein Passagier laut Gesetz bei einer Wartezeit bis zu zwei Stunden nichts zu erwarten hat. Sollte die Fluggesellschaft die Regeln sehr genau zu ihren Gunsten auslegen, dann ist sie sogar nicht verpflichtet, bei einer Verspätung von drei Stunden für Verpflegung und Getränke zu sorgen, sollte der Flug länger als 3.500 km sein.

Kommt es zu einer größeren Verspätung von über fünf Stunden, dann kann der Passagier sich dafür entscheiden nicht zu fliegen und hat das Recht sich die vollen Flugkosten erstatten zu lassen. Wer dennoch fliegt, der kann von der Airline verlangen, dass er auf dem schnellstem Weg zurück zu seinem Ausgangspunkt gebracht wird oder an sein Endziel. Sollte er sich nicht sofort entscheiden, sondern zu einem späteren Zeitpunkt an sein Endziel zu fliegen, so ist die Airline auch dann verpflichtet, dafür aufzukommen.

Startet der Flug erst am nächsten Tag, dann ist die Airline verpflichtet, für die Kosten der Hotelunterbringung aufzukommen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich ein Flug, der am Abend starten sollte, so verzögert, dass das Nachtflugverbot greift und erst am nächsten Morgen der Start erfolgen kann. Dann ist die Fluggesellschaft für den Transfer und die Unterkunft verantwortlich.

Passagier-Rechte durchsetzen

Passagier-Rechte durchsetzen

Welche finanzielle Entschädigung gibt es bei Flugverspätungen?

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat entschieden, dass Nichtbeförderung, Flugstreichungen und Flugverspätungen nicht auf die selbe Stufe gestellt werden können und das gilt auch für die Ansprüche der Passagiere auf Entschädigungen. Vor dem Urteil des EuGH wurden nur die Passagiere entschädigt, deren Flug gestrichen worden war und das auch dann, wenn sie umgebucht wurden und keine langen Wartezeiten in Kauf nehmen mussten. Die Fluggäste, die einen Tag warten mussten, gingen leer aus und hatten nur die Möglichkeit, von dem Flug zurückzutreten und sich die Kosten erstatten zu lassen. Nun verlangt der EuGH Gleichbehandlung und das bedeutet, dass Fluggäste deren Flug sich verspätet, nicht schlechter behandelt werden dürfen. Daher gilt folgende Regelung:

Ab drei Stunden Verspätung gibt es folgende Entschädigungen:

250 Euro                              Flüge bis 1.500 km

400 Euro                              Flüge von 1.500 bis 3.500 km

600 Euro                              Flüge über 3.500 km

Wer seine Rechte gegenüber eine Airline durchsetzen möchte, der kann seine Ansprüche auf www.claimflights.de* prüfen und berechnen.

Was ist, wenn der Flug komplett annulliert wird?

Sollte der Flug gestrichen werden, dann werden die Kompensationssätze für Nichtbeförderung fällig. Das gilt selbst dann, wenn es eine Umbuchung für den Flug gibt. Hier ist anzumerken, daß die Ansprüche oft schwer durchsetzbar sind, denn diese sind abhängig von jedem einzelnen Fall.

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